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Zwar hat die Bundesregierung beschlossen, die bisherige Eigenheimzulage abzuschaffen und durch ein – wie sie sagt – familiengerechtes Städtebauförderungsprogramm zu ersetzen, bei dem vor allem junge Familien bei der Bildung von Wohneigentum unterstützt werden sollen, und dennoch gilt: Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen, haben einen Anspruch auf Eigenheimzulage. Mit anderen Worten: Für sie gelten noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die lediglich Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, an dem diese Unterlagen vorgelegt werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet jedoch über den Beginn des Förderzeitraums, d. h. das Jahr des Einzugs entscheidet jedoch über den Beginn des Förderzeitraums und die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung respektive das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht er die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er ein ganzes Jahr Förderung.
Beispiel 1: Herr A. hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen zu Beginn des Jahres 2004 auf ihn über. Erst im Sommer des Jahres jedoch zieht Herr A. ein. Dennoch gelten für ihn die Regelungen des bisherigen Eigenheimzulagegesetzes mit einem Förderzeitraum von acht Jahren. Einen Antrag auf Eigenheimzulage braucht Herr A. erst nach dem Einzug im Sommer 2004 zu stellen.
Beispiel 2: Voraussetzungen wie in Beispiel 1, jedoch erfolgt der Einzug erst 2005 und dennoch gelten für Herrn A. die Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt allerdings schon im Jahr 2004. Doch kann Herr A. in diesem Jahr noch keine Eigenheimzulage erhalten, weil er die Wohnung respektive das Haus noch nicht bezogen hat. Er kann in diesem Fall die Eigenheimzulage nur noch für sieben Jahre (2005 bis 2011) erhalten.
Quelle: Erste Adresse 4/03
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